Was das Gesetz sagt...
Abstand vom rechten Strassenrand
Art. 34, Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
Art. 8, Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung
Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
Überholen von Velos
Art. 34, Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes
Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
Vorbeifahren an Kolonnen
Art. 42, Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung
Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen.
Fahren im Kreisel
Art. 41b, Abs. 3
Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
"Einfahrt verboten" und "Einbahnstrasse"
Art. 18, Abs.3 der Signalisationsverordnung
Das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einbahnstrasse» (4.08).
Art. 18, Abs. 5 der Signalisationsverordnung
Die Behörde kann Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» namentlich für Fahrzeuge im Linienverkehr, Fahrräder und Motorfahrräder bewilligen, wenn aufgrund der örtlichen Situation keine Nachteile für die Sicherheit aller Strassenbenützer zu erwarten sind.
Art. 46, Abs.1 der Signalisationsverordnung
Das Signal «Einbahnstrasse» (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 37 VRV). Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einfahrt verboten» (2.02).
Art. 46, Abs. 2 der Signalisationsverordnung
Das Signal «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern»; 4.08.1). Dem Gegenverkehr wird am Ende der Strasse der Vortritt entzogen.